Zum Hauptinhalt springen

Trennungsunterhalt bzw. Ehe­gatten­unterhalt im Familienrecht

Der Halbteilungsgrundsatz oder wenn die Synergie wegfällt, fehlt das Geld

Wie wird der Ehegatten­unterhalt berechnet?

Der Ehegattenunterhalt im Falle der Tren­nung der Ehegatten (Tren­nungs­unterhalt) richtet sich grundsätzlich nach dem Bedarf der Ehegatten. Der Bedarf wiederum richtet sich nach den ehe­lichen Lebens­ver­hält­nis­sen, die vor der Trennung herrschten.

Mit den ehelichen Lebensverhältnissen sind hier allerdings nur die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, also das durch­schnitt­liche Nettoeinkommen beider Ehegatten während der letzten 12 Monate, abzüglich der finanziellen Verpflichtungen für den Unterhalt der Kinder und der Bedienung von Darlehen, die vor der Trennung aufgenommen worden sind, gemeint.

D.h., die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich, ver­ein­facht gesagt, nach dem Betrag, von dem die Ehegatten bis zur Trennung gelebt haben. Mit diesem Geld müssen die Ehegatten auch nach der Trennung auskommen.

Selbsbehalt bei Berechnung des Ehegattenunterhalts

Wenn dieser Bedarf ermittelt ist, stellt sich als nächstes die Frage, wie er gedeckt werden kann. Dabei hat zunächst jeder Ehegatte die Aufgabe, seinen eigenen Bedarf selbst zu decken.

Gelingt ihm das nicht, aus welchen Grün­den auch immer - meinst verdient ein Ehegatte mehr und der andere weniger - stellt sich die Frage, ob der besser­ver­die­nen­de Ehegatte so viel hat, dass nach Abzug eines angemessenen Selbstbehalts und den Unter­halts­leistungen für die Kinder noch Unter­haltsleistungen für den anderen Ehegatten zahlen kann.

Im Verhältnis zum Ehegatten hat der Unterhaltspflichtige das Recht auf einen Selbstbehalt von mindestens 1.475 Euro, wenn er nicht erwerbstätig ist. Sonst sind es 1.600 Euro.

Nachehelicher Unterhalt

Vereinfacht gesagt, gibt es nachehelichen Unterhalt ab Rechts­kraft der Ehescheidung nur, wenn Sie Kinder aus der Ehe be­treu­en, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder be­hin­dert sind und deshalb von Ihnen betreut werden müssen, sodass Sie nicht vollzeit arbeiten können oder wenn Sie durch die Ehe be­ruf­liche Nachteile erlitten haben und deshalb jetzt weniger ver­die­nen, als Sie verdienen würden, wenn Sie die Ehe nicht ein­ge­gan­gen wären.
Sie wollen sich scheiden lassen und haben Fragen zum Ehegattenunterhalt? Dann sind Sie hier richtig!

Gerne helfe ich beim Rechnen und erkläre, was in Ihrem Fall im einzelnen alles noch zu berücksichtigen ist.

Rufen Sie gleich an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.