Trennungsunterhalt bzw. Ehegattenunterhalt im Familienrecht
Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?
Der Ehegattenunterhalt im Falle der Trennung der Ehegatten (Trennungsunterhalt) richtet sich grundsätzlich nach dem Bedarf der Ehegatten. Der Bedarf wiederum richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die vor der Trennung herrschten.
Mit den ehelichen Lebensverhältnissen sind hier allerdings nur die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, also das durchschnittliche Nettoeinkommen beider Ehegatten während der letzten 12 Monate, abzüglich der finanziellen Verpflichtungen für den Unterhalt der Kinder und der Bedienung von Darlehen, die vor der Trennung aufgenommen worden sind, gemeint.
D.h., die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich, vereinfacht gesagt, nach dem Betrag, von dem die Ehegatten bis zur Trennung gelebt haben. Mit diesem Geld müssen die Ehegatten auch nach der Trennung auskommen.
Selbsbehalt bei Berechnung des Ehegattenunterhalts
Wenn dieser Bedarf ermittelt ist, stellt sich als nächstes die Frage, wie er gedeckt werden kann. Dabei hat zunächst jeder Ehegatte die Aufgabe, seinen eigenen Bedarf selbst zu decken.
Gelingt ihm das nicht, aus welchen Gründen auch immer - meinst verdient ein Ehegatte mehr und der andere weniger - stellt sich die Frage, ob der besserverdienende Ehegatte so viel hat, dass nach Abzug eines angemessenen Selbstbehalts und den Unterhaltsleistungen für die Kinder noch Unterhaltsleistungen für den anderen Ehegatten zahlen kann.
Im Verhältnis zum Ehegatten hat der Unterhaltspflichtige das Recht auf einen Selbstbehalt von mindestens 1.475 Euro, wenn er nicht erwerbstätig ist. Sonst sind es 1.600 Euro.
Nachehelicher Unterhalt

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