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Zugewinn­ausgleich im Familienrecht

Retten, solange noch etwas
zu retten ist

Wann greift der Zugewinn­ausgleich?

Der Zugewinnausgleich findet nur statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, also immer dann, wenn die Ehegatten nicht aus­drück­lich durch einen notariell beurkundeten Vertrag die Güter­trennung vereinbart hatten.

Was bedeutet Zugewinn während einer Ehe?

Zugewinn ist der Betrag, um den das End­ver­mögen eines Ehe­gatten sein An­fangs­ver­mögen übersteigt. Erzielt einer der beiden Ehegatten während der Ehezeit einen höheren Zugewinn als der andere, ist dieser Zugewinn unter Umständen aus­zu­gleichen.

Welcher Zeitraum gilt für die Zugewinngemeinschaft?

Wichtig bei dieser Auseinandersetzung sind folgende Stichtage:

  • für das Anfangsvermögen der Tag der standes­amtlichen Trauung.
  • für das Endvermögen der Tag, an dem sich ein Ehegatte von dem anderen endgültig getrennt hat (Trennungs­stich­tag) und der Tag der Zustellung des Antrags auf Ehe­schei­dung beim Antrags­gegner (End­ver­mögens­stich­tag).

Ist am Endvermögensstichtag weniger Vermögen vorhanden als am Tennungs­stich­tag, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Vermögensdifferenz durch eine illoyale Vermögens­ver­schie­bung zustande gekommen ist.

Deshalb ist es ratsam, das Vermögen zum Trennungsstichtag und besonders die größeren Ausgaben zwischen den beiden Stich­tagen, gut zu dokumentieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 1385 BGB geregelt sind, kann jeder Ehe­gatte, auch schon vor dem Ende der Ehe, die Aufhebung der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft verlangen. Auch in diesem Fall berechnet sich der Zugewinnausgleich entsprechend den Re­ge­lun­gen im Falle der Ehescheidung.

Sie wollen sich trennen und haben Fragen zum Zu­ge­winn­ausgleich? Dann sind Sie hier richtig!

Was ist auf das jeweilige Vermögen an­zu­rech­nen und was nicht? Was ist dabei im einzelnen noch alles zu beachten?

Gern erklären ich Ihnen die Details in einem persönlichen Gespräch.