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Kindesunterhalt

Die Zahlen immer
genau im Blick

Die Düsseldorfer Tabelle
als Grundlage für den Kindesunterhalt

Mit die wichtigste Frage im Familienrecht ist die Frage nach dem Unterhalt der Kinder. Eine erste Orientierung dazu liefern die Düssel­dorfer Tabelle und die Unter­halts­leit­linien der Obergerichte.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Barbedarf des Kindes und dem Zahl­betrag. Der Zahlbetrag ist wie der Name schon sagt, der Betrag, der in der Regel von dem Unter­halts­pflich­tigen für das jeweilige Kind gezahlt werden muss. Eine Tabelle für die Zahl­be­trä­ge finden Sie auf Seite 6 der hier eingestellten Düssel­dorfer Tabelle.

Die Beträge in der ersten Zeile der Düssel­dorfer Tabelle ent­spre­chen dem Exis­tenz­mi­ni­mum des Kindes. Von jedem Unter­halts­pflich­tigen wird erwartet, dass er wenigstens diesen Betrag auf­bringt. Kann er es nicht, muss er die Gründe dartun. Zum Beispiel, dass er wegen Krankheit, Behinderung oder wegen Alters nicht ar­bei­ten kann oder dass er sich um eine bessere Arbeitsstelle ernst­haft und nachhaltig bemüht, aber keine bekommen hat oder dass er sich selbst noch in Ausbildung befindet.

Was ist das unterhalts­relevante Einkommen?

Streitbefangen, besonders dann, wenn das Ein­kom­men des Pflich­tigen über die erste Zeile der Düsseldorfer Tabelle hinaus­geht, ist die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens. Das unter­halts­relevante Einkommen ist der Betrag, nach dem sich der Zahl­betrag be­stimmt. Einzelheiten zur Berechnung dieses Be­tra­ges finden sich in den Leitlinien der Obergerichte.

Hier sind die Leitlinien des Branden­bur­gi­schen Ober­landes­gerichts und des Kammer­gerichts

Unterschied zwischen not­wendigem und an­ge­mes­se­nem Selbstbehalt

Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt ist, ist der nächste Schritt, dass der sogenannte Selbstbehalt des Unter­halts­pflich­tigen bestimmt wird. Dabei wird unter­schieden zwi­schen dem notwendigen Selbst­behalt und dem an­ge­mes­se­nen Selbst­behalt.

Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unter­halts­pflich­tigen auf jeden Fall bleiben muss, er beträgt 1.200 Euro, wenn der Unter­halts­pflichtige nicht erwerbstätig ist, ansonsten 1.450 Euro.

Der angemessene Selbstbehalt bedeutet, vereinfacht gesagt, dass der Unter­halts­pflich­tige einen erhöhten Selbstbehalt für sich be­an­spruchen kann, wenn das Kind volljährig ist und seine Schul­aus­bil­dung abgeschlossen hat oder der betreuende Eltern­teil ein er­heb­lich höheres Ein­kom­men hat als der Unter­halts­pflich­tige. Der an­ge­messene Selbstbehalt beträgt derzeit 1.750 Euro oder je nach den Verhältnissen auch mehr - siehe "Be­darfs­kon­troll­betrag" in der Tabelle.

Sie haben Fragen zum Kindesunterhalt?
Dann sind Sie hier richtig!

Wenn Sie für Ihre Kinder Unterhalt zu beanspruchen haben, haben Sie auch Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel. Gerne helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unter­halts­forderungen und zeige Ihnen den schnellsten und kostengünstigsten Weg.