Kindesunterhalt
genau im Blick
Die Düsseldorfer Tabelle
als Grundlage für den Kindesunterhalt
Mit die wichtigste Frage im Familienrecht ist die Frage nach dem Unterhalt der Kinder. Eine erste Orientierung dazu liefern die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der Obergerichte.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Barbedarf des Kindes und dem Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist wie der Name schon sagt, der Betrag, der in der Regel von dem Unterhaltspflichtigen für das jeweilige Kind gezahlt werden muss. Eine Tabelle für die Zahlbeträge finden Sie auf Seite 6 der hier eingestellten Düsseldorfer Tabelle.
Die Beträge in der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle entsprechen dem Existenzminimum des Kindes. Von jedem Unterhaltspflichtigen wird erwartet, dass er wenigstens diesen Betrag aufbringt. Kann er es nicht, muss er die Gründe dartun. Zum Beispiel, dass er wegen Krankheit, Behinderung oder wegen Alters nicht arbeiten kann oder dass er sich um eine bessere Arbeitsstelle ernsthaft und nachhaltig bemüht, aber keine bekommen hat oder dass er sich selbst noch in Ausbildung befindet.
Was ist das unterhaltsrelevante Einkommen?
Streitbefangen, besonders dann, wenn das Einkommen des Pflichtigen über die erste Zeile der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, ist die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist der Betrag, nach dem sich der Zahlbetrag bestimmt. Einzelheiten zur Berechnung dieses Betrages finden sich in den Leitlinien der Obergerichte.
Hier sind die Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts.
Unterschied zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt
Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt ist, ist der nächste Schritt, dass der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bestimmt wird. Dabei wird unterschieden zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt.
Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall bleiben muss, er beträgt 1.200 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist, ansonsten 1.450 Euro.
Der angemessene Selbstbehalt bedeutet, vereinfacht gesagt, dass der Unterhaltspflichtige einen erhöhten Selbstbehalt für sich beanspruchen kann, wenn das Kind volljährig ist und seine Schulausbildung abgeschlossen hat oder der betreuende Elternteil ein erheblich höheres Einkommen hat als der Unterhaltspflichtige. Der angemessene Selbstbehalt beträgt derzeit 1.750 Euro oder je nach den Verhältnissen auch mehr - siehe "Bedarfskontrollbetrag" in der Tabelle.

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